Philipp Guttmann, LL. B.

auf frischer Tat betroffen

Gesetz: § 252 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in Tatortnähe oder alsbald nach Tatausführung sinnlich wahrgenommen wird (tatsächliche Entdeckung bzw. raumzeitliches Zusammentreffen).

Verweise