Philipp Guttmann, LL. B.

empfindliches Übel

Gesetz: §§ 240, 253 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein empfindliches Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen, die geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.

Verweise