Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 15 StGB

5 Definitionen und Erklärungen zum § 15 StGB
dolus directus I (Absicht)
Dolus directus I ist eine Vorsatzform, bei der es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen oder einen bestimmten Umstand zu verwirklichen (zielgerichtetes, absichtliches Handeln). Dabei muss er jedoch die Verwirklichung des Tatbestandes wenigstens für möglich halten.
dolus directus II (direkter Vorsatz)
Dolus directus II ist eine Vorsatzform, bei welcher der Täter weiß oder als sicher voraus sieht, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht (wissentliches Handeln).
dolus eventualis (Eventual­vorsatz, bedingter Vorsatz)
Dolus eventualis ist eine Vorsatzform, bei welcher der Täter die (Gefahr der) Verwirklichung des Tatbestandes für konkret möglich oder wahrscheinlich halten muss (kognitives Element) und ggf. den Erfolg des Tatbestandes billigend in Kauf nehmen oder gleichgültig hinnehmen muss (voluntatives Element). Der bedingte Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn der Täter darauf vertraut bzw. hofft, dass der Erfolg ausbleiben werde.
Fahrlässigkeit (sorgfaltswidrig)
Fahrlässig (sorgfaltswidrig) handelt, wer nicht die Sorgfalt angewendet hat, die von einem besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu erwarten ist. Vgl. § 276 II BGB. Bei sorgfaltswidrigem Unterlassen kann sich die Fahrlässigkeit insbesondere aus der fehlerhaften Vornahme der Rettungshandlung, dem Verkennen der Garantenstellung oder von Rettungsmöglichkeiten ergeben.
Vorsatz (vorsätzlich)
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes (voluntatives Element) in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (kognitives Element), vgl. auch § 16 I StGB. Man unterscheidet zwischen dolus directus I, dolus directus II und dolus eventualis. Das kognitive Element (Wissenselement) erfordert bei deskriptiven (beschreibenden) Tatbestandsmerkmalen die Erfassung ihres natürlichen Sinngehalts und bei normativen Tatbestandsmerkmalen deren Verständnis bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Für vorsätzliches Unterlassen muss der Täter insbesondere Kenntnis hinsichtlich der tatsächlichen Umstände seiner Garantenstellung haben. Ihm muss darüber hinaus die ihm konkret mögliche Rettungshandlung bewusst gewesen sein.