Philipp Guttmann, LL. B.

dolus directus I (Absicht)

Gesetz: § 15 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Dolus directus I ist eine Vorsatzform, bei der es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen oder einen bestimmten Umstand zu verwirklichen (zielgerichtetes, absichtliches Handeln). Dabei muss er jedoch die Verwirklichung des Tatbestandes wenigstens für möglich halten.

Verweise