Philipp Guttmann, LL. B.

Vorsatz (vorsätzlich)

Gesetz: § 15 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes (voluntatives Element) in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände (kognitives Element), vgl. auch § 16 I StGB. Man unterscheidet zwischen dolus directus I, dolus directus II und dolus eventualis. Das kognitive Element (Wissenselement) erfordert bei deskriptiven (beschreibenden) Tatbestandsmerkmalen die Erfassung ihres natürlichen Sinngehalts und bei normativen Tatbestandsmerkmalen deren Verständnis bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Für vorsätzliches Unterlassen muss der Täter insbesondere Kenntnis hinsichtlich der tatsächlichen Umstände seiner Garantenstellung haben. Ihm muss darüber hinaus die ihm konkret mögliche Rettungshandlung bewusst gewesen sein.

Verweise