Philipp Guttmann, LL. B.

zu bereichern (Bereicherungs­absicht)

Gesetz: §§ 253, 259, 263 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Jemand handelt mit Bereicherungsabsicht, wenn er sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will, der als Kehrseite des Schadens auf derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruht (sog. Stoffgleichheit). Die Bereicherungsabsicht stellt sich als überschießende Innentendenz des Tatbestandes dar. Bei §§ 263, 253 StGB: Der beabsichtigte Vermögensvorteil ist nicht rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf ihn hat.

Verweise