Philipp Guttmann, LL. B.

Beihilfe (Gehilfe) / Hilfe leisten

Gesetz: § 27 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Beihilfe ist eine Form der Teilnahme. Hilfe leisten umfasst sowohl physische als auch psychische Beihilfe. Der Gehilfenbeitrag muss die Haupttat [1] in irgendeiner Weise fördern, [2] mitverursachen oder [3] das Risiko für das angegriffene Rechtsgut erhöhen. Psychische Beihilfe kann bereits in der Bestärkung des Tatentschlusses des Haupttäters liegen. Der Gehilfe muss für seinen Vorsatz lediglich den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst haben. Siehe auch: neutrale Beihilfe

Verweise