Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 27 StGB
5 Definitionen und Erklärungen zum § 27 StGB
- Abstiftung
- Eine Abstiftung liegt vor, wenn der Haupttäter bestimmt wird, statt der Qualifikation eines Tatbestandes lediglich sein Grundddelikt zu begehen. Sie wird wie eine Beihilfe behandelt.
- Aufstiftung
- Eine Aufstiftung liegt vor, wenn der Anstifter den Haupttäter bestimmt, statt des Grunddelikts eine Qualifikation zu begehen. Dies stellt [1] stets eine Anstiftung zur Qualifikation dar oder [2] es wird nach dem analytischen Trennungsprinzip entschieden, wonach zu Qualifikationen mit eigenständigem Tatbestand Anstiftung und zur Qualifikation selbst Beihilfe vorliegt.
- Beihilfe (Gehilfe) / Hilfe leisten
- Beihilfe ist eine Form der Teilnahme. Hilfe leisten umfasst sowohl physische als auch psychische Beihilfe. Der Gehilfenbeitrag muss die Haupttat [1] in irgendeiner Weise fördern, [2] mitverursachen oder [3] das Risiko für das angegriffene Rechtsgut erhöhen. Psychische Beihilfe kann bereits in der Bestärkung des Tatentschlusses des Haupttäters liegen. Der Gehilfe muss für seinen Vorsatz lediglich den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst haben. Siehe auch: neutrale Beihilfe
- neutrale Beihilfe
- Unter neutraler Beihilfe versteht man ein Hilfeleisten ohne oder mit schwach ausgeprägtem voluntativen Element. Hält es der Hilfeleistende nur für möglich, dass sein Beitrag für eine Straftat genutzt wird, scheidet Beihilfe aus. Hat er hingegen sicheres Wissen, liegt Beihilfe vor. Hält sich der Betreffende im Rahmen des Geschäftsüblichen und bewegt sich professionell adäquat, wird das Hilfeleisten nicht als Beihilfe angesehen.
- Teilnahme
- Teilnehmer ist, [1] wer die Tat als fremde will (subjektive Theorie mit Teilnehmerwille) oder [2] wer keine Tatherrschaft hat (Tatherrschaftslehre). Siehe auch: Anstiftung, Beihilfe Teilnahme ist die Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe an fremder Tat. Sie ist akzessorisch, setzt also eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Dabei müssen jedoch nicht unbedingt alle Merkmale des Täters beim Teilnehmer erfüllt sein. Siehe: limitierte Akzessorietät