Philipp Guttmann, LL. B.

neutrale Beihilfe

Gesetz: § 27 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Unter neutraler Beihilfe versteht man ein Hilfeleisten ohne oder mit schwach ausgeprägtem voluntativen Element. Hält es der Hilfeleistende nur für möglich, dass sein Beitrag für eine Straftat genutzt wird, scheidet Beihilfe aus. Hat er hingegen sicheres Wissen, liegt Beihilfe vor. Hält sich der Betreffende im Rahmen des Geschäftsüblichen und bewegt sich professionell adäquat, wird das Hilfeleisten nicht als Beihilfe angesehen.

Verweise