Philipp Guttmann, LL. B.
neutrale Beihilfe
Definition und Erklärung
Unter neutraler Beihilfe versteht man ein Hilfeleisten ohne oder mit schwach ausgeprägtem voluntativen Element.
Hält es der Hilfeleistende nur für möglich, dass sein Beitrag für eine Straftat genutzt wird, scheidet Beihilfe aus. Hat er hingegen sicheres Wissen, liegt Beihilfe vor.
Hält sich der Betreffende im Rahmen des Geschäftsüblichen und bewegt sich professionell adäquat, wird das Hilfeleisten nicht als Beihilfe angesehen.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 27 StGB
- StGB AT: Anstiftung, Beihilfe und sonstige Beteiligung [Repetitorium (online)]