Philipp Guttmann, LL. B.
Teilnahme
Definition und Erklärung
Teilnehmer ist, [1] wer die Tat als fremde will (subjektive Theorie mit Teilnehmerwille) oder [2] wer keine Tatherrschaft hat (Tatherrschaftslehre). Siehe auch: Anstiftung, Beihilfe
Teilnahme ist die Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe an fremder Tat. Sie ist akzessorisch, setzt also eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. Dabei müssen jedoch nicht unbedingt alle Merkmale des Täters beim Teilnehmer erfüllt sein. Siehe: limitierte Akzessorietät
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 26, 27 StGB
- StGB AT: Anstiftung, Beihilfe und sonstige Beteiligung [Repetitorium (online)]