Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 185 BGB

3 Definitionen und Erklärungen zum § 185 BGB
Einwilligung
Im Zivilrecht (BGB): Eine Einwilligung nach § 183 BGB ist eine Form der Zustimmung vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie kann grundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden (§ 183 S. 1 BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 I BGB. Im Strafrecht (StGB): Eine Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, der den Verzicht auf ein disponibles Rechtsgut beinhaltet. Siehe: rechtfertigende Einwilligung, konkludente Einwilligung, hypothetische Einwilligung
Genehmigung
Eine Genehmigung nach § 184 BGB ist eine Form der Zustimmung nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie ist unwiderruflich und grundsätzlich rückwirkend (ex tunc) (§ 184 I BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 II BGB.
Zustimmung
Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.