Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 185 BGB
3 Definitionen und Erklärungen zum § 185 BGB
- Einwilligung
- Im Zivilrecht (BGB): Eine Einwilligung nach § 183 BGB ist eine Form der Zustimmung vor dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie kann grundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden (§ 183 S. 1 BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 I BGB. Im Strafrecht (StGB): Eine Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, der den Verzicht auf ein disponibles Rechtsgut beinhaltet. Siehe: rechtfertigende Einwilligung, konkludente Einwilligung, hypothetische Einwilligung
- Genehmigung
- Eine Genehmigung nach § 184 BGB ist eine Form der Zustimmung nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie ist unwiderruflich und grundsätzlich rückwirkend (ex tunc) (§ 184 I BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 II BGB.
- Zustimmung
- Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.