Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 182 BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 182 BGB
- Zustimmung
- Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.