Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 182 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 182 BGB
Zustimmung
Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.