Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 184 BGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 184 BGB
- Genehmigung
- Eine Genehmigung nach § 184 BGB ist eine Form der Zustimmung nach dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Sie ist unwiderruflich und grundsätzlich rückwirkend (ex tunc) (§ 184 I BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten gilt § 185 II BGB.
- Zustimmung
- Eine Zustimmung kann vor (Einwilligung) oder nach (Genehmigung) des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts erteilt werden. Sie kann sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 182 I BGB) und bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 182 II BGB). Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen) gilt § 185 BGB.