Philipp Guttmann, LL. B.

BGB AT: Vertrag, Stell­vertretung, Vollmacht, Ein­willigung, Genehmigung, Fristen, Ver­jährung (§§ 145 - 218 BGB)

Dieses Repetitorium behandelt insbesondere Vertrag, Bedingung, Stellvertretung, Vollmacht, Einwilligung, Genehmigung, Fristen, Verjährung und Hemmung (§§ 145 - 218 BGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen.

Inhaltsübersicht und Vorbemerkung

Das Repetitorium zum BGB AT geht über den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Buch 1:


Die Titel 1 und 2 des Abschnitts 3 werden im ersten Repetitorium zum BGB AT behandelt. Alle Paragraphen sind im Folgenden solche des BGB, sofern nicht anders angegeben. Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen oder Fehlern können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam

Vertrag (§§ 145 ff.)

Der Vertrag wird im Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Zustandekommen eines Vertrages (Vertragsschluss)

Verträge kommen durch sich deckende Willenserklärungen - Antrag und Annahme - zustande, wenn sich beide Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben.[1]

Aufgrund der Vertragsfreiheit besteht grundsätzlich Abschlussfreiheit;[2] ausnahmsweise jedoch ist ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) gesetzlich vorgesehen oder anerkannt bei Gütern oder Dienstleistungen von lebenswichtiger Bedeutung, bei denen keine zumutbare Ausweichmöglichkeit zu anderen Angeboten besteht; etwa bei Monopolstellung.[2]

Bei Beförderungs- und Versorgungsleistungen stellt sich der Antrag als Realofferte dar, die der die Leistung in Anspruch Nehmende konkludent annimmt (vgl. § 151).[3] Eine entgegenstehende Erklärung des die Leistung in Anspruch Nehmenden ist nach dem Grundsatz protestatio facto contraria non valet unbeachtlich.[3]

Antrag (§§ 145 f., 153)

Abgrenzung zur invitatio ad offerendum

Der Antrag setzt als Willenserklärung einen Rechtsbindungswillen voraus und ist so von der bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (invitatio ad offerendum) zu unterscheiden; etwa Kataloge, Plakate.[4] Dagegen liegt ein Antrag an jedermann (ad incertas personas) etwa bei kostenpflichtigen Downloadportalen vor.[4] Auch Internet-Auktionen sind Anträge, jedoch mit dem Vorbehalt ihrer berechtigten Rücknahme als auflösende Bedingung.[5]

Bindung an den Antrag (§ 145)

Nach § 145 ist der Antragende - nach Zugang seines Antrags - an seinen Antrag gebunden, sofern er die Bindung nicht ausschließt.[6] Ob er die Bindung ausschließt, entscheidet die Auslegung (§§ 133, 157). Freiklauseln wie unverbindlich stellen häufig lediglich den Charakter einer invitatio ad offerendum der Erklärung dar, während beschränkte Freiklauseln wie Preise freibleibend wohl Teil des Vertragsinhalts eines Antrags werden sollen.[6]

Annahmefähigkeit des Antrags (§ 153)

Ein Antrag ist nach § 153 grundsätzlich auch dann annahmefähig, wenn der Antragende stirbt oder geschäftsunfähig wird, außer es ist ein anderer Wille es Antragenden anzunehmen; etwa bei Bestellungen zum persönlichen Bedarf.[7]

Erlöschen des Antrags (§ 146)

Der Antrag erlischt nach § 146, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.

Annahme (§§ 147 ff.)

Grundlagen

Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt die vorbehaltslose Zustimmung zum Antrag ist und für die in der Regel das gleiche Erklärungsmittel wie vom Antragenden verwendet werden muss.[8] Sie ist nach den §§ 151 f. ausnahmesweise nicht empfangsbedürftig und kann, sofern sie nicht formbedürftig ist, grundsätzlich auch konkludent erfolgen.[9] Auch Schweigen kann unter bestimmten Umständen als Annahme verstanden werden.

Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (§ 151)

Nach § 151 darf die Annahme ausnahmsweise ohne Zugang erfolgen, wenn:

  • eine Erklärung gegenüber dem Antragenden nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist; etwa Absenden der bestellten Ware[10]
  • auf die Erklärung vom Antragenden verzichtet wird; etwa Einlösen eines Verrechnungschecks zum Erlass einer Restforderung[11]

Annahmefrist (§§ 147 ff.)

Ohne Fristsetzung (§ 147)
Ohne Fristsetzung muss die Annahme nach § 147 erfolgen:

  • unter Anwesenden, § 147 I: sofort[12]
  • unter Abwesenden, § 147 II: bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf;[12] etwa für AGB, § 308 Nr. 1: maximal vier Wochen

Für Vertragsschlüsse im Internet wird darauf abgestellt, ob die Parteien unmittelbar miteinander kommunizieren, dann sei auf § 147 I abzustellen, oder mangels unmittelbarer Präsenz keine Nachfragemöglichkeit besteht, dann sei § 147 II einschlägig.[13]
Mit Fristsetzung (§ 148)
Mit Fristsetzung muss die Annahme gemäß § 148 innerhalb dieser bestimmten Frist erfolgen.
Verspätete Annahme (§§ 150 I, 149)
Eine verspätete Annahme gilt nach § 150 I als neuer Antrag. Wäre die verspätet zugegangene Annahmeerklärung jedoch bei regelmäßiger Beförderung dem Antragenden rechtzeitig zugegangen und musste er dies erkennen, so gilt auch die verspätete Annahme im Rahmen des § 149 als rechtzeitig, wenn er sie nicht unverzüglich anzeigt.

Abändernde Annahme (§ 150 II)

§ 150 II kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der Vertrag nach den §§ 154 f. ganz oder teilweise wegen eines Dissens nicht zustande kommt.[14] Nach § 150 II gilt eine Willenserklärung unter Änderungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Dabei muss der Wille, vom Antrag abweichen zu wollen, klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen (objektiver Empfängerhorizont).[15]

Einigungsmangel, Dissens (§§ 154 f.)

Offener Einigungsmangel (§ 154)

Decken sich die Willenserklärungen, Antrag und Annahme, nicht (offener Einigungsmangel), so liegt gemäß § 154 ein Dissens vor und es kommt kein Vertrag zustande; maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.[1]

Versteckter Einigungsmangel (§ 155)

Sehen hingegen die Parteien den Vertrag als geschlossen an und haben sie sich lediglich über einen Punkt, der nicht zu den essentialia negotii gehört, in Wahrheit nicht geeinigt (versteckter Einigungsmangel), so kommt der Vertrag nach § 155 trotzdem zustande, sofern er auch ohne die Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre (versteckter Dissens); für den strittigen Punkt gilt dann § 150 II, bei Verschulden kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo in Frage.[16]

Auslegung von Verträgen (§ 157)

Vertragsauslegung kommt insbesondere bei atypischen Verträgen in Betracht, in der Regel geht jedoch das dispositive Gesetzesrecht vor.[17] Ansonsten sind Verträge, wie auch empfangsbedürftige Willenserklärungen, nach § 157 so auszulegen, wie Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Voraussetzung dafür ist eine Lücke im Vertrag (Vertragslücke); etwa ein Punkt, an den nicht gedacht oder der nicht für regelungsbedürftig gehalten wurde, oder eine nichtige Vertragsklausel, die nicht zur Gesamtnichtigkeit führt.[18]

Maßgeblich für die Vertragsauslegung ist, was die Parteien in Bewusstsein der Vertragslücke vereinbart hätten, also der aus dem Vertrag und den Begleitumständen hervortretende hypothetische Parteiwillen unter Berücksichtigung einer redlichen Denkweise und eines gerechten Interessenausgleiches im Rahmen der tatsächlich getroffenen Vereinbarung.[19] Die Auslegung darf nicht:[19]

  • den Vertragsgegenstand erweitern
  • eine über den Vertragsinhalt hinausgehende Bindung begründen
  • angewendet werden, wenn verschiedene Alternativen zur Schließung der Vertragslücke möglich sind

Bedingungen und Befristung (§§ 158 ff.)

Bedingungen und die Befristung werden im Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Bedingungen knüpfen an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis an, während die Befristung an ein zukünftiges, gewisses Ereignis anknüpft.[20] Für die Befristung nach § 163 gelten die Normen für die Bedingungen §§ 158, 160, 161 analog.

aufschiebende Bedingungauflösende Bedingung
Norm§ 158 I§ 158 II
bei Eintritt der BedingungBeginn der Rechtswirkung (ex nunc)Ende der Rechtswirkung
Haftung in Schwebezeit§ 160 I§ 160 II
Unwirksamkeit von Verfügungen in Schwebezeit§ 161 I§ 161 II
Ausnahme von § 161 I, II:§ 161 III: gutgläubiger Zweiterwerb

Manche Rechtsgeschäfte können jedoch nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, sie sind bedingungsfeindlich; etwa §§ 925 II, 1311 S. 2, einseitige Gestaltungsgeschäfte wie Anfechtung, Rücktritt.[20]

§ 161 I, II schützt den bedingt Berechtigten vor Zwischenverfügungen des Rechtsinhabers, welcher während der Schwebezeit vor Eintritt der Bedingung Verfügungsberechtigter bleibt.[21] Zwischenverfügungen während der Schwebezeit sind nach § 161 I, II unwirksam; Ausnahme davon bildet der nach den Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb zulässige gutgläubige Zweiterwerb nach § 161 III, wenn der Erwerber hinsichtlich eines Nichtbestehens der bedingten Verfügung gutgläubig ist.[22]

Stellvertretung (§§ 164 ff.)

Vertretung und Vollmacht werden im Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Aufbau und Überblick[23]

  1. Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters (§ 164 I) bzw. Empfang einer fremden Willenserklärung (§ 164 III)
  2. in fremdem Namen
    • auch nicht ausdrücklich aufgrund der Umstände (§ 164 I 2); etwa bei unternehmensbezogenen Geschäften, die im Zweifel im Namen des Unternehmensträgers getätigt werden[24]
    • Ausnahme: kein Handeln in fremdem Namen erforderlich bei Bargeschäften des täglichen Lebens (Geschäft für den, den es angeht)[25]
  3. mit Vertretungsmacht
    1. Erteilung durch: Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 167), Gesetz, organische Vertretung oder gerichtliche Bestellung (Vormund, Pfleger)
    2. Beschränkung, etwa durch: § 181, §§ 1629 II, 1795, §§ 1643I, 1821, 1822
  4. Kein Ausschluss, etwa durch: § 1311 S. 1, § 1600a I, §§ 2064, 2274

Abgrenzung: Stellvertreter und Bote[26]

Stell­vertreterBote
Geschäfts­fähigkeiterforderlich, beschränkte Geschäftsfähigkeit genügt (§ 165)nicht erforderlich
Abgabe/ÜbermittlungAbgabe eigener Willenserklärung:
aktiver Stellvertreter

verhält er sich als Bote: Zurechnung der Erklärung, wenn von Auftrag gedeckt, ansonsten § 179 analog
Übermittlung fremder Willenserklärung:
Erklärungsbote

verhält er sich als Stellvertreter: §§ 164 I, 177 ff.
Maßstaberkennbares Auftreten gegenüber dem Dritten
Empfang/AdressatMittelsmann ist Adressat der Erklärung:
passiver Stellvertreter
Hintermann ist Adressat der Erklärung:
Empfangsbote
MaßstabHorizont des Mittelsmanns

Handeln in fremdem Namen

Offenheitsgrundsatz (Erkennbarkeit)

Tritt der Vertreter nicht nach außen erkennbar in fremdem Namen auf, so wird er gemäß § 164 II selbst verpflichtet und kann nicht anfechten.[27]

Andererseits wird allein der Vertretene berechtigt und verpflichtet, wenn der Handelnde nach außen in fremdem Namen auftritt, innerlich jedoch für sich selbst abschließen will.[27] Der BGH hält dann eine Anfechtung für unzulässig.[27]

Abgrenzung: mittelbare und unmittelbare Stellvertretung[28]

Stell­vertretungmittelbarunmittelbar
für wenin eigenem Namenin fremdem Namen
Regelungnicht im BGB;
Sonderformen: §§ 383 ff., 453 ff. HGB
§ 164 ff.

Abgrenzung: in bzw. unter fremdem Namen

Vom Handeln in fremdem Namen ist das Handeln unter fremden Namen zu unterscheiden, bei dem der Handelnde als ein anderer auftritt:[29]

  • Namenstäuschung: es entsteht lediglich ein Eigengeschäft des Handelnden[30]
  • Identitätstäuschung: die §§ 164 ff., 177, 179 sind analog anzuwenden; genehmigt der Getäuschte nicht, so haftet der Täuschende nach § 179[31]

Willensmängel und Wissenszurechnung (§ 166)

Grundsätzlich wird nach § 166 I bei Willensmängeln oder der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen gewisser Umstände auf die Person des Vertreters abgestellt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen kommt es etwa bei Sittenwidrigkeit (§ 138), gutgläubigem Erwerb (§§ 892, 932) oder Sachmängeln (§ 442 I 1) an.[32] Ist der Vertreter jedoch weisungsgebunden, so wird nach § 166 II auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen solcher Umstände sowie analog hinsichtlich Willensmängel auf die Person des Vertretenen abgestellt.[33]

Auch wenn § 166 II in erster Linie den Schutz des Geschäftsgegners bezweckt, so ist daneben auch der Schutz des Vertretenen, etwa bei arglistiger Täuschung durch Anfechtung, möglich.[33]

Der persönliche und sachliche Schutzbereich ist zu erweitern: § 166 I gilt neben Stellvertretern (mit erteilter Vertretungsmacht) auch für Verhandlungsgehilfen (ohne Vollmacht), die intern beraten haben und extern bei der Vorbereitung des Geschäfts tätig geworden sind.[34] Darüber hinaus kann die Bösgläubigkeit des Besitzdieners beim Besitz fremder Gegenstände dem Besitzer unter Umständen zugerechnet werden (vgl. § 990).[35]

Insichgeschäft (§ 181)

Schließt der Vertreter mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Mehrvertretung) ein Rechtsgeschäft ab (Insichgeschäft), so ist dieses nach § 181 schwebend unwirksam; die §§ 177 ff. sind anwendbar.[36] Für § 181 sind Personenidentität und Interessenkollision maßgeblich.[37]

Es werden zwei Fallgruppen unterschieden, bei denen § 181 keine Anwendung findet:

  • Personenidentität ohne Interessenkollision
    • Geschäft ist für den Vertretenen rechtlich lediglich vorteilhaft[38]
    • Selbstkontrahieren oder Mehrvertretung wird vom Vertretenen gestattet[38]
    • Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 letzter Halbsatz)
  • Interessenkollision ohne Personenidentität; etwa wenn der Vertreter (in fremdem Namen) einen Bürgschaftsvertrag für seine eigene Schuld abschließt[39]

Fehlende Vertretungsmacht (§§ 177 ff.)

Schwebende Unwirksamkeit und Genehmigung (§ 177)

Fehlt dem Vertreter bei Vertragsschluss die Vertretungsmacht (Außenverhältnis)[40], so hängt die Wirksamkeit des Vertrags nach § 177 I von der Genehmigung (auch konkludent)[41] des Vertretenen ab; der Vertrag ist bis zu dieser schwebend unwirksam. Die §§ 177 ff. kommen insbesondere in Betracht, wenn die Vertretungsmacht:[42]

  • nicht oder nicht wirksam erteilt wurde
  • erloschen ist, etwa durch Anfechtung oder Widerruf
  • missbraucht oder überschritten wurde

Haftung (§ 179)[43]

Haftung des Vertretersvoll­ständigbe­schränktkeine
Norm§ 179 I§ 179 II§ 179 III
Voraus­setzungkein Nachweis der Vertretungs­macht bei fehlender Genehmi­gung des VertretersVertreter kannte den Mangel der Vertretungs­macht nichtDritter kannte oder musste den Mangel der Vertretungs­macht kennen
Rechts­folgeErfüllung oder Schadens­ersatzHaftung für negatives Interessekeine Haftung

Darüber hinaus kommt auch eine Haftung des Vertretenen nach §§ 280 I, 311 II (culpa in contrahendo) bei eigenem Verschulden und solchem des Vertreters, wenn dieser zum Verhandlungsgehilfen bestellt wurde, in Betracht.[44]

Vollmacht (§§ 167 ff.)

Die Vollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht.

Überblick und Grundlagen

  • Art und Weise der Erteilung der Vollmacht:[45]
    • § 167 I Var. 1, Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigen: Innenvollmacht
    • § 167 I Var. 2, Erklärung gegenüber dem Dritten: Außenvollmacht (auch konkludent), Wirkungsdauer nach § 170, außer im Falle von § 173
  • Umfang der Vollmacht:[45]
    • für ein bestimmtes Rechtsgeschäft: Spezialvollmacht
    • für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften: Gattungsvollmacht
    • für alle Rechtsgeschäfte: Generalvollmacht
    • gesetzlich festgelegt, etwa: Prokura (§ 49 HGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)
  • Form:
    • nach § 167 II bedarf die Vollmacht (in materieller Hinsicht) nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht, sie kann auch mündlich erteilt werden; ggf. ist jedoch in formeller Hinsicht mehr erforderlich, etwa bei § 29 GBO[46]
    • Ausnahmen: unwiderrufliche Vollmacht, gesetzlich etwa nach §§ 492 IV, 1904 V, 1906 V, 1945 III 1 oder § 2 II GmbHG, § 23 I 2 AktG[46]
  • Erlöschen der Vollmacht, § 168: richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht selbst
    • Widerruf: sofern sich nichts anderes ergibt, ist die Vollmacht nach § 168 S. 2 widerruflich (freier Widerruf);[47] im Übrigen ist der Ausschluss des Widerrufs (unwiderrufliche Vollmacht) umstritten:
      • der Ausschluss erfordere einen Vertrag (BGH, Palandt-Ellenberger)[48]
      • anderen zufolge sei ein solcher hingegen nicht erforderlich, jedoch wird der Ausschluss des Widerrufs insbesondere dann begrenzt, wenn die Vollmacht allein dem Interesse des Vollmachtgebers dient (MüKo-Schramm)[48]
    • Anfechtung ist:[49]
      • vor Gebrauch der Vollmacht: grundsätzlich möglich
      • nach Gebrauch der Vollmacht: bei Innenvollmacht nur möglich, wenn sie auch gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt wird
  • zur Vollmachtsurkunde vgl. §§ 175 f.

Innenverhältnis (Grundverhältnis) und Außenverhältnis (Vollmacht)

VerhältnisInnen­verhältnis
(Grund­verhältnis)
Außen­verhältnis
(Voll­macht)
Beschreibungzwischen Vollmachtgeber und Bevoll­mächtigtenzwischen Vollmachtgeber und Dritten
Vorgaben zur AusübungAnweisungBeschränkung

Innenverhältnis und Außenverhältnis sind nach dem Abstraktionsprinzip unabhängig voneinander zu betrachten.[50] Nur ausnahmsweise sind beide Verhältnisse miteinander verknüpft; etwa § 168 S. 1.[50] Ob Vorgaben zur Ausübung eine Anweisung oder eine Beschränkung darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln.[50]

Missbrauch der Vertretungsmacht

Fallen die Befugnisse des Vertreters im Innen- und Außenverhältnis auseinander, so liegt bei bestimmten Fallgruppen abweichend vom Abstraktionsprinzip ein unzulässiger Missbrauch der Vertretungsmacht vor, der dazu führt, dass der Vertretene nicht an das Handeln des Vertreters gebunden wird:[51]

  • Kollusion: Vertreter und Dritter wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen[51]
  • objektive Evidenz:[51]
    • Dritter erkennt Missbrauch
    • Vertreter macht in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vertretungsmacht Gebrauch, wodurch der Dritte begründete Zweifel für einen Missbrauch haben musste

Unterlässt der Vertretene eine ihm zumutbare Kontrolle des Vertreters, so gilt § 254 entsprechend; im Übrigen sind beim Missbrauch der Vertretungsmacht §§ 177 ff. entsprechend anwendbar.[51]

Vertretungsmacht kraft Rechtsschein

Der Vertretene kann ausnahmsweise für den Vertreter ohne Vertretungsmacht haften, wenn die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung vorliegen:[52]

  • Tatsächlicher Rechtsschein
  • Zurechenbarkeit
  • Kausalität für die Dispositionen des Dritten
  • Gutgläubigkeit des Dritten

Eine Vertretungsmacht kraft Rechtsschein kann nur angefochten werden, wenn eine entsprechende Vollmacht nach §§ 119, 123 anfechtbar wäre.[53]

Gesetzliche Rechtsscheintatbestände

Kundgabe der Innen­vollmacht durch:besondere MitteilungAushändigen der (originalen)[54] Vollmachts­urkundeöffentliche Bekannt­machung
Norm§ 171 I Var. 1§ 172 I§ 171 I Var. 2
Vertretungs­befugnis gegenüber:dem Drittenjedermann
Beendigung (Wirkungs­dauer)§ 171 II§ 172 II 171 II

Die Kundgabe der Innenvollmacht stellt eine der Außenvollmacht gleichstehende Wissenserklärung dar.[54] Trifft den Vertretenen ein Verschulden oder ist ihm das seines Vertreters zuzurechnen, so kommt Schadensersatz nach §§ 311 II, 241 II, 280 I in Betracht, wenn der Dritte schutzwürdig ist.[54] Die Vorschriften zur Wirkungsdauer finden nach § 173 keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht kennt oder kennen muss.

Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht

Voll­machtDuldungs­vollmachtAnscheins­vollmacht
Rechts­scheinAuftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn[55]
Zurechen­barkeitGeschäftsherr kennt und duldet das VerhaltenGeschäftsherr weiß nichts von der unbefugten Vertretung, hätte sie aber erkennen und verhindern können[56]
KausalitätDispositionen im Vertrauen auf den Rechtsschein[55]
Gutgläubigkeitkeine Bösgläubigkeit des Geschäftsgegners

Die Rechtsfolge der Anscheinsvollmacht ist umstritten:[56]

  • der Geschäftsherr werde primär auf Erfüllung verpflichtet, während der Anscheinsvertreter nicht nach § 179 hafte (BGH, Palandt-Ellenberger)
  • der Geschäftsherr hafte lediglich nach §§ 280, 311 II (culpa in contrahendo) bzw. der Anscheinsvertreter nach § 179, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (Medicus/Petersen)

Zustimmung: Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 ff.)

Einwilligung und Genehmigung werden im Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Beide lassen sich unter dem Begriff der Zustimmung (§ 182) zusammenfassen. Sie kann nach § 182 I sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden und bedarf nach § 182 II nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Für Verfügungen eines Nichtberechtigten (in eigenem Namen)[57] gilt § 185. Eine Verfügung ist jedes die dingliche Rechtslage unmittelbar ändernde Rechtsgeschäft; etwa durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines bestehenden Rechts.[57]

Art der ZustimmungEinwilligung
(vorherige Zustimmung)
Genehmigung
(nachträgliche Zustimmung)
Norm§ 183§ 184
Zeitpunkt der Erteilungvor Vornahme des Rechtsgeschäftsnach Vornahme des Rechtsgeschäfts
Möglichkeit des Widerrufsgrundsätzlich bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, § 183 S. 1unwiderruflich[58]
Verfügungen eines Nichtberechtigten§ 185 I§ 185 II
Besonderheitengrundsätzlich rückwirkend (ex tunc), § 184 I

Voraussetzungen (bei § 185 II: die Verfügungsmacht) müssen im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen[59]

Fristen und Termine (§§ 186 ff.)

Fristen und Termine werden im Buch 1, Abschnitt 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Spezialgesetzliche Regeln, gerichtliche Verfügungen und die Auslegung von Rechtsgeschäften gehen den §§ 186 ff. vor, welche subsidiär zur Anwendung kommen.[60] Es kommen neben gesetzlichen Fristen (etwa § 222 I ZPO, § 57 II VwGO) auch rechtsgeschäftliche Fristen in Betracht.[61] Für die Fristdauer ist auf die §§ 189 - 192 zu verweisen.

Fristbeginn (§ 187)

Beginnam nächsten Tagam selben Tag
Norm§ 187 I§ 187 II
maßgeblich ist:Ereignis oder in den Lauf des Tages fallender Zeitpunktder Beginn des Tages
BeispielNachfrist von einer Woche[62]einmonatiger Arbeitsvertrag[63]

Fristende (§§ 188, 193)

Fristnach Tagen bestimmtnach Wochen oder Monaten bestimmt
Norm§ 188 I§ 188 II
Endemit Ablauf des letzten Tages der FristTag des Ereignisses (bei § 187 I) bzw. vorheriger Tag des Fristbeginns (bei § 187 II), dessen Benennung (Woche) bzw. Zahl (Monat) diesem Tag entspricht
Verschiebung nach § 193bei Samstagen, Sonntagen und Feiertagen fällt das Fristende auf den nächsten Werktag

Beispiele zur Berechnung von Fristen

FristNormenBeginnEnde
Vertrag mit Rücktrittsfrist von 10 Tagen, am 15.05. geschlossen§ 187 I, § 188 I16.05.25.05.
Arbeitsvertrag über 15 Tage ab 01.10.§ 187 II, § 188 I01.10.15.10.
Nacherfüllung mit Frist von 3 Wochen, am 03.09.18 (Mo) erklärt§ 187 I, § 188 II04.09.18 (Di)24.09.18 (Mo)
Mietvertrag über eine Woche ab 03.04.18 (Di)§ 187 II, § 188 II03.04.18 (Di)09.04.18 (Mo)

Verjährung (§§ 194 ff.)

Grundlagen

Die Verjährung wird im Buch 1, Abschnitt 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sie bezweckt den Schuldnerschutz und bezieht sich nach § 194 I nur auf Ansprüche.[64] Ein Anspruch ist nach § 194 I das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Ansprüche verjähren, wenn eine Verjährung nicht gesetzlich ausgeschlossen (etwa §§ 194 II, 898, 902, 924) ist, mit Ablauf der Verjährungsfrist.[65] Nach § 217 verjähren damit auch die vom Anspruch abhängenden Nebenleistungen.

Beginn und Dauer der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist kann gesetzlich festgelegt sein oder vereinbart werden, beträgt höchstens 30 Jahre (§ 202 II) und im Übrigen regelmäßig 3 Jahre (§ 195), wenn keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist.[66]

Regelmäßige Verjährungsfrist und Höchstfristen (§§ 195, 199)

Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I Nr. 1), wenn der Gläubiger Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände erlangt oder Unkenntnis wegen grober Fahrlässigkeit hat (§ 199 I Nr. 2). Liegt die Voraussetzung des § 199 I Nr. 2 nicht vor, so werden abweichend der 3-Jahres-Frist Höchstfristen in den § 199 II - IV festgelegt, welche die Verjährungsfrist begrenzen sollen (absolute Verjährungsfristen):[67]

VerjährungNormHöchst­fristBeginn
Schadens­ersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund­heit oder der Freiheit§ 199 II30 JahreSchaden auslösendes Ereignis
Erbfall oder Verfügung von Todes wegen§ 199 IIIa 30 JahreEntstehung des Anspruchs
sonstige Schadens­ersatz­ansprüche§ 199 III10 Jahre bzw. 30 JahreWahl der früher endenden Frist: Entstehung des Anspruchs (10 Jahre) oder Schaden auslösendes Ereignis (30 Jahre)
sonstige Ansprüche§ 199 IV10 JahreEntstehung des Anspruchs

Andere Verjährungsfristen (§§ 196 f., 200 f.)

Der Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195) unterliegen, bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 200 nach der Entstehung des Anspruchs. § 197 normiert Fälle mit langer Verjährungsfrist:

VerjährungNormFristBeginn
Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung§ 197 I Nr. 130 JahreEntstehung des Anspruchs
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130, 2362§ 197 I Nr. 230 JahreEntstehung des Anspruchs
festgestellte Ansprüche§ 197 I Nr. 3 - 630 JahreRechtskraft der Entscheidung, Errichtung des vollstreckbaren Titels, Feststellung im Insolvenzverfahren (§ 201)
Rechte an Grundstücken§ 19610 JahreEntstehung des Anspruchs

Sofern die Ansprüche nach den § 197 I Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, kommt gemäß § 197 II statt der dort normierten längeren Verjährungsfrist die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 zur Anwendung.

Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung (§§ 203 ff.)

Die Verjährung wird durch die in den §§ 203 - 208 aufgeführten Gründe gehemmt. Dies führt nach § 209 dazu, dass der Zeitraum, in welchem die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

Ein besonderer Fall der Hemmung ist die in den §§ 210 f. normierte Ablaufhemmung. Sie schützen den Geschäftsunfähigen und den prozessunfähigen (§ 210 II), beschränkt Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter sowie den Erben bzw. Nachlassgläubiger vor einem Rechtsverlust, indem eine laufende Verjährungsfrist grundsätzlich erst sechs Monate nach Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 210 I 1) bzw. Annahme der Erbschaft (§ 211 S. 1) eintritt, solange keine kürzere Verjährungsfrist bestimmt war (§ 210 I 2 bzw. § 211 S. 2).[68]

Ein Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 I ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt (§ 212 I Nr. 1) oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 I Nr. 2).

Rechtsfolgen der Verjährung (§ 214 ff.)

Wirkung auf Ansprüche (§ 214 ff.)

Ist ein Anspruch verjährt, hat der Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 I, welches er als Einrede geltend machen kann.[69] Nach § 214 II 1 kann das Geleistete eines verjährten Anspruchs nicht zurückgefordert werden. Die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht dürfen jedoch nach § 215, sofern sie erstmals vor Verjährung des Anspruchs hätten geltend gemacht werden können, auch nach Verjährung geltend gemacht werden.

Abweichend vom Grundsatz des § 214 I kann nach § 216 aus akzessorisch dinglichen Sicherungsrechten (Hypothek, Pfandrecht) vorgegangen werden, auch wenn die gesicherte Forderung verjährt ist.[70] Gleiches gilt nach § 216 II für die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung von Forderungen und den Eigentumsvorbehalt.[71]

Wirkung auf Gestaltungsrechte (§ 218): Rücktritt und Minderung

Grundsätzlich gilt die Verjährung nur für Ansprüche. Ausnahmsweise bestimmt § 218 I 1, dass der Rücktritt (Gestaltungsrecht) wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung unwirksam ist, wenn der (Nach-)Erfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich darauf beruft.[72] Gleiches gilt nach § 218 I 2, wenn in den Fällen des § 275 I - III, § 439 III oder § 635 III der Schuldner nicht zu leisten braucht und der (Nach-)Erfüllungsanspruch verjährt wäre. Wegen der Verweisungen in § 438 V und § 634a V gilt § 218 auch für das kauf- bzw. werkvertragliche Minderungsrecht.[73] Ausnahme bildet nach § 218 I 3 der Eigentumsvorbehalt (vgl. § 216 II 2). Das Geleistete kann gemäß § 218 II nicht zurückgefordert werden.

Unwirksamkeit wegen VerjährungRücktrittMinderung
Norm§ 323§ 326§ 441§ 638
Unwirksamkeit nach:§ 218 I 1§ 218 II 2§ 218 i.V.m. § 438 V§ 218 i.V.m. § 634a V
Voraussetzung(Nach-)Erfüllungsanspruch (wäre) verjährt (und bei § 326: Schuldner braucht nicht zu leisten)

Einzelnachweise

  1. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 145, Rn. 1
  2. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 145, Rn. 3
  3. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 145, Rn. 2
  4. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 145, Rn. 1
  5. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 145, Rn. 2
  6. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 145, Rn. 3
  7. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 153, Rn. 1
  8. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 147, Rn. 1 f.
  9. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 147, Rn. 1
  10. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 151, Rn. 2
  11. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 151, Rn. 3
  12. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 147, Rn. 2
  13. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 147, Rn. 3
  14. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 150, Rn. 3
  15. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 150, Rn. 2
  16. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 155, Rn. 1 ff.
  17. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 157, Rn. 4
  18. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 157, Rn. 2 f.
  19. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 157, Rn. 5
  20. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor §§ 158-163, Rn. 1
  21. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 161, Rn. 1
  22. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 161, Rn. 2 f.
  23. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 1
  24. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 10
  25. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 11
  26. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 2 f.
  27. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 9
  28. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 4
  29. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 5
  30. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 7
  31. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 164, Rn. 6
  32. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 166, Rn. 3
  33. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 166, Rn. 4
  34. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 166, Rn. 1
  35. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 166, Rn. 2
  36. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 181, Rn. 1, 4
  37. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 181, Rn. 1
  38. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 181, Rn. 2
  39. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 181, Rn. 3
  40. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 177, Rn. 2
  41. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 177, Rn. 3
  42. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 177, Rn. 1
  43. vgl. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 179, Rn. 1 ff.
  44. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 179, Rn. 5
  45. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 1
  46. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 3
  47. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 168, Rn. 1
  48. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 168, Rn. 2
  49. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 2
  50. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 4
  51. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 5
  52. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 6
  53. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 10
  54. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 7
  55. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 8
  56. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 167, Rn. 9
  57. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 185, Rn. 1
  58. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 184, Rn. 2
  59. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 185, Rn. 3
  60. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 186, Rn. 1 f.
  61. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 186, Rn. 3
  62. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 187, Rn. 2
  63. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 187, Rn. 3
  64. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 194, Rn. 1 f.
  65. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 194, Rn. 2 f.
  66. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 195, Rn. 1
  67. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 195, Rn. 3
  68. vgl. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, Vor § 203, Rn. 2
  69. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 194, Rn. 4
  70. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 216, Rn. 1
  71. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 216, Rn. 2
  72. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 218, Rn. 1
  73. Jacoby, Florian / von Hinden, Michael: Studienkommentar BGB, 15. Auflage, 2015, § 218, Rn. 2