Philipp Guttmann, LL. B.

Täterschaft (Tat­herrschaft / Täterwille)

Gesetz: § 25 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Täter ist, [1] wer die Tat als eigene will (subjektive Theorie mit Täterwillen) oder [2] wer die Tat beherrscht, sie nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann und damit als Zentralgestalt des Geschehens bei der Verwirklichung des Tatbestands fungiert (Tatherrschaftslehre mit objektiver Tatherrschaft und subjektiven Tatherrschaftswillen). Siehe auch: mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft

Verweise