Philipp Guttmann, LL. B.

mittelbare Täterschaft

Gesetz: § 25 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Mittelbarer Täter im Sinne des § 25 I Var. 2 StGB ist, wer als Hintermann gegenüber dem Tatmittler („Werkzeug“) eine beherrschende Rolle spielt, weil er die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll gelenkten Willens in der Hand hält. Die Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers erfolgt kraft überlegenen Wollens, kraft überlegenen Wissens oder ggf. kraft organisatorischen Machtapparates. Wie bei jeder Täterschaft ist aus subjektiver Seite Tatherrschaftswille bzw. Täterwille erforderlich. Eine mittelbare Täterschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Werkzeug rechtmäßig, ohne Vorsatz oder objektiv tatbestandslos handelt.

Verweise