Philipp Guttmann, LL. B.
Mittäterschaft
Definition und Erklärung
Mittäterschaft im Sinne des § 25 II StGB ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, bei der jeder Beteiligte einen eigenen Tatbeitrag leisten muss.
Nach der [1] subjektiven Theorie soll der Beitrag des Beteiligten nach seinem Willen Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein, bei der er als gleichberechtigter Partner mitwirkt, während nach der [2] Tatherrschaftslehre jeder einzelne Beteiligte (gemeinsame) Tatherrschaft haben muss, wofür die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken müssen.
Subjektiv ist gemeinsamer Tatentschluss erforderlich.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 25 StGB
- StGB AT: Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft [Repetitorium (online)]