Philipp Guttmann, LL. B.

Mittäterschaft

Gesetz: § 25 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Mittäterschaft im Sinne des § 25 II StGB ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, bei der jeder Beteiligte einen eigenen Tatbeitrag leisten muss. Nach der [1] subjektiven Theorie soll der Beitrag des Beteiligten nach seinem Willen Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein, bei der er als gleichberechtigter Partner mitwirkt, während nach der [2] Tatherrschaftslehre jeder einzelne Beteiligte (gemeinsame) Tatherrschaft haben muss, wofür die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken müssen. Subjektiv ist gemeinsamer Tatentschluss erforderlich.

Verweise