Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 25 StGB

3 Definitionen und Erklärungen zum § 25 StGB
Mittäterschaft
Mittäterschaft im Sinne des § 25 II StGB ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, bei der jeder Beteiligte einen eigenen Tatbeitrag leisten muss. Nach der [1] subjektiven Theorie soll der Beitrag des Beteiligten nach seinem Willen Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein, bei der er als gleichberechtigter Partner mitwirkt, während nach der [2] Tatherrschaftslehre jeder einzelne Beteiligte (gemeinsame) Tatherrschaft haben muss, wofür die Beteiligten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken müssen. Subjektiv ist gemeinsamer Tatentschluss erforderlich.
mittelbare Täterschaft
Mittelbarer Täter im Sinne des § 25 I Var. 2 StGB ist, wer als Hintermann gegenüber dem Tatmittler („Werkzeug“) eine beherrschende Rolle spielt, weil er die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll gelenkten Willens in der Hand hält. Die Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers erfolgt kraft überlegenen Wollens, kraft überlegenen Wissens oder ggf. kraft organisatorischen Machtapparates. Wie bei jeder Täterschaft ist aus subjektiver Seite Tatherrschaftswille bzw. Täterwille erforderlich. Eine mittelbare Täterschaft liegt jedenfalls dann vor, wenn das Werkzeug rechtmäßig, ohne Vorsatz oder objektiv tatbestandslos handelt.
Täterschaft (Tat­herrschaft / Täterwille)
Täter ist, [1] wer die Tat als eigene will (subjektive Theorie mit Täterwillen) oder [2] wer die Tat beherrscht, sie nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann und damit als Zentralgestalt des Geschehens bei der Verwirklichung des Tatbestands fungiert (Tatherrschaftslehre mit objektiver Tatherrschaft und subjektiven Tatherrschaftswillen). Siehe auch: mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft