Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 260 StGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 260 StGB
- Bande
- Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten. Mitwirkung in einer Bande ist ein irgendwie geartetes Mitwirken eines anderen Bandenmitglieds.
- gewerbsmäßig
- Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.