Philipp Guttmann, LL. B.

gewerbsmäßig

Gesetz: §§ 243, 253, 260, 260a, 263, 267 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.

Verweise