Philipp Guttmann, LL. B.
gewerbsmäßig
Definition und Erklärung
Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 243, 253, 260, 260a, 263, 267 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]
- Erpressung (§§ 253, 255 StGB) [Lerndokument (.pdf)]
- Betrug (§ 263 StGB) [Lerndokument (.pdf)]