Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 255 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 255 StGB
Drohung
Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen. Siehe auch: empfindliches Übel
Gewalt
Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes.