Philipp Guttmann, LL. B.

Defensiv­notstand

Gesetze: § 228 BGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Defensivnotstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt. Die Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr vor, die von einer Sache oder einem Tier ausgeht. Die Notstandshandlung ist das erforderliche und verhältnismäßige Zerstören oder Beschädigen dieser Sache / dieses Tieres. Verhältnismäßig ist das Zerstören oder Beschädigen, wenn das geschützte Rechtsgut nicht weniger wert ist als das beeinträchtigte. Als Sonderregelung geht der Defensivnotstand dem rechtfertigenden Notstand vor.

Verweise