Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 856 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 856 BGB
Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er wird erworben, sobald jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat (§ 854 I BGB), und beendet, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 I BGB). Der Besitzer kann Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht geltend machen.