Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 854 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 854 BGB
Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er wird erworben, sobald jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat (§ 854 I BGB), und beendet, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 I BGB). Der Besitzer kann Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht geltend machen.
Übergabe
Die Übergabe ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und erfolgt durch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, indem die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird (§ 854 I BGB), oder durch eine Einigung, wenn der Erwerber in der Lage ist, Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 II BGB, offener Besitz).