Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 986 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 986 BGB
Besitz
Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er wird erworben, sobald jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat (§ 854 I BGB), und beendet, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 I BGB). Der Besitzer kann Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht geltend machen.
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) / Vindikations­lage
Ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) / eine Vindikationslage liegt vor, wenn einer Eigentümer einer Sache und ein anderer nicht berechtigter (vgl. § 986 I 1 BGB) Besitzer dieser Sache ist. Das EBV ist Voraussetzung für den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB sowie für die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB auf Nutzungsersatz, Schadensersatz oder Verwendungsersatz.