Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 138 BGB

3 Definitionen und Erklärungen zum § 138 BGB
sittenwidrig
Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (§ 138 I BGB). Maßstab bilden rechtsethische Prinzipien (Rechtsordnung, insbesondere Grundrechte) sowie hilfsweise sozialethische Prinzipien. Die Sittenwidrigkeit kann sich objektiv aufgrund des Inhalts des Rechtsgeschäfts sowie subjektiv wegen des Motivs oder Zwecks des Rechtsgeschäfts ergeben. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: wucherähnlich, Wucher
Wucher
Ein Rechtsgeschäft ist Wucher und damit nach § 138 II BGB nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Dies ist beispielsweise bei einem zweifachen marktüblichen Zinssatz der Fall. Darüber hinaus ist beim Bewucherten eine Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche erforderlich. Der Wucherer muss Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses haben und die Situation des Wucherers bewusst ausnutzen. § 138 II BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig, wucherähnlich
wucher­ähnlich
Ein Rechtsgeschäft, welches kein Wucher nach § 138 II BGB darstellt, ist wucherähnlich und nach § 138 I BGB nichtig, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie subjektiv eine verwerfliche Gesinnung des Wucherers vorliegt. § 138 I BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: sittenwidrig Die verwerfliche Gesinnung wird - außer bei Auktionen - bei besonders grobem Missverhältnis vermutet, etwa wenn der Wert der Leistung doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden.