Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 105a BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 105a BGB
- geschäftsunfähig
- Geschäftsunfähig sind Kinder bis einschließlich 6 Jahren (§ 104 I BGB) und Menschen mit nicht vorübergehender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 II BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind grundsätzlich unwirksam (§ 105 I BGB). Ausnahmsweise wird jedoch die Wirksamkeit im Falle des § 104 II BGB bei Geschäften des täglichen Lebens mit bewirkter Leistung und Gegenleistung fingiert (§ 105a BGB). Die Geschäftsunfähigkeit einer Person ist eine rechtshindernde Einwendung. Siehe auch: geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig