Philipp Guttmann, LL. B.

eindringen

Gesetz: §§ 123, 124, 243, 244 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eindringen ist das Gelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in eine Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Das Einverständnis zum Eindringen kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.

Verweise