Philipp Guttmann, LL. B.
eindringen
Definition und Erklärung
Eindringen ist das Gelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in eine Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Das Einverständnis zum Eindringen kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 123, 124, 243, 244 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]