Philipp Guttmann, LL. B.

Ein­verständnis

Gesetz: StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Das Einverständnis ist das Einverstandensein mit der Verletzung eines Rechtsguts und schließt die Tatbestandsmäßigkeit eines Delikts aus. Der Rechtsgutsinhaber kann mit seinem Einverständnis den objektiven Tatbestand nur derjenigen Delikte ausschließen, deren Verwirklichung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen möglich ist (etwa Wegnahme einer Sache, Eindringen in eine Räumlichkeit). Das Einverständnis erfordert eine natürliche Willensfähigkeit und einen innerlich freien Willensentschluss. Vgl. auch: (rechtfertigende) Einwilligung