Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 243 StGB
11 Definitionen und Erklärungen zum § 243 StGB
- einbrechen
- Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen, unter Anwendung nicht unerheblicher Anstrengungen.
- eindringen
- Eindringen ist das Gelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in eine Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Das Einverständnis zum Eindringen kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.
- einsteigen
- Einsteigen ist das Betreten eines geschützten Raums durch Überwindung der den Zugang erschwerenden Hindernisse unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit oder Kraft.
- gemeine Gefahr
- Eine gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden muss.
- Geschäftsraum
- Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die zum Betrieb irgendwelcher Geschäfte (etwa gewerblicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art) für eine gewisse Zeit oder auf Dauer bestimmt sind.
- gewerbsmäßig
- Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit zu schaffen.
- Schutzvorrichtung
- Eine Schutzvorrichtung ist eine besondere Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren.
- umschlossener Raum
- Ein umschlossener Raum ist jedes durch (zumindest teilweise) künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschützte Raumgebilde, das von Menschen betreten werden kann.
- Unglück
- Ein Unglück ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.
- verschlossenes Behältnis
- Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, das zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Es ist verschlossen, wenn dessen Inhalt mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
- Waffe
- Eine Waffe ist ein funktionstüchtiger und konkret einsetzbarer (etwa geladener) Gegenstand, der bestimmungsgemäß dazu dient, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffe im technischen Sinne).