Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 123 StGB

4 Definitionen und Erklärungen zum § 123 StGB
befriedetes Besitztum
Ein befriedetes Besitztum ist ein gegen das Betreten durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gesichertes Grundstück.
eindringen
Eindringen ist das Gelangen mit zumindest einem Teil des Körpers in eine Räumlichkeit (Betreten) ohne bzw. gegen den Willen des Hausrechtsinhabers. Das Einverständnis zum Eindringen kann dieses objektive Tatbestandsmerkmal ausschließen.
Geschäftsraum
Geschäftsräume sind abgeschlossene Räume, die zum Betrieb irgendwelcher Geschäfte (etwa gewerblicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Art) für eine gewisse Zeit oder auf Dauer bestimmt sind.
Wohnung bei § 123
Zu einer Wohnung gehören alle Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen. Siehe auch: Definition bei § 244 StGB