Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 78 VwGO

Eine Definition und Erklärung zum § 78 VwGO
passive Prozess­führungs­befugnis
Die passive Prozessführungsbefugnis ist im Verwaltungsrecht nach § 78 VwGO eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klagearten. Demnach ist eine Klage grundsätzlich gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen bzw. den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten (§ 78 I Nr. 1 VwGO). Davon abweichend ist die Klage nach § 78 I Nr. 2 VwGO gegen die Behörde selbst zu richten, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa § 8 II 1 BbgVwGG in Brandenburg).