Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 44 VwGO

Eine Definition und Erklärung zum § 44 VwGO
objektive Klage­häufung
Objektive Klagehäufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere Klagebegehren vorbringt. Werden mehrere Ansprüche nebeneinander verfolgt, handelt es sich um eine kumulative objektive Klagehäufung. Werden weitere Ansprüche hingegen vom Erfolg oder Nichterfolg des vorherigen Anspruchs abhängig gemacht, handelt es sich um eine eventuale objektive Klagehäufung (Stufenklage). Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung richtet sich nach § 44 VwGO. Bei einer einstweilige Anordnung ist zudem § 123 I 2 VwGO zu beachten. Siehe auch: subjektive Klagehäufung