Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 314 StGB

Eine Definition und Erklärung zum § 314 StGB
gesundheits­schädliche Stoffe
Gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch oder thermisch wirken sowie Bakterien und sonstige Krankheitserreger (soweit sie nicht zu Giften zählen), die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen.