Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 306a StGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 306a StGB
- Gesundheitsschädigung
- Eine Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art.
- in Brand setzen
- Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile von ihm vom Feuer so erfasst werden, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt.