Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 306a StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 306a StGB
Gesundheits­schädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art.
in Brand setzen
Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile von ihm vom Feuer so erfasst werden, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt.