Philipp Guttmann, LL. B.

Gesundheits­schädigung

Gesetz: §§ 223, 306a StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine Gesundheitsschädigung ist jede Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustands physischer und psychischer Art.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 223, 306a StGB