Philipp Guttmann, LL. B.

in Brand setzen

Gesetz: §§ 306, 306a StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn zumindest Teile von ihm vom Feuer so erfasst werden, dass es aus eigener Kraft (ohne Fortwirken des Zündstoffs) weiter brennt.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 306, 306a StGB