Philipp Guttmann, LL. B.

Interessen­theorie

Definition und Erklärung

Nach der Interessentheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist. Sie gehört dem Privatrecht an, wenn sie dem privaten Interesse verpflichtet ist. Siehe auch: Subordinationstheorie, Sonderrechtstheorie

Verweise