Philipp Guttmann, LL. B.
Interessentheorie
Definition und Erklärung
Nach der Interessentheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist. Sie gehört dem Privatrecht an, wenn sie dem privaten Interesse verpflichtet ist. Siehe auch: Subordinationstheorie, Sonderrechtstheorie
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 40 VwGO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]