Philipp Guttmann, LL. B.

Sub­ordinations­theorie

Definition und Erklärung

Nach der Subordinationstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Liegt hingegen ein Gleichordnungsverhältnis vor, gehört die Norm dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Sonderrechtstheorie

Verweise