Philipp Guttmann, LL. B.

Sonder­rechts­theorie

Definition und Erklärung

Nach der Sonderrechtstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie allein den Staat oder einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Die für jedermann geltenden Normen gehören hingegen dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Subordinationstheorie

Verweise