Philipp Guttmann, LL. B.
Sonderrechtstheorie
Definition und Erklärung
Nach der Sonderrechtstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie allein den Staat oder einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Die für jedermann geltenden Normen gehören hingegen dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Subordinationstheorie
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 40 VwGO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]