Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 242 BGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 242 BGB
dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est besagt, dass derjenige, der eine Leistung verlangt, die er zugleich wieder herausgeben muss, rechtsmissbräuchlich handelt. Dies verstößt gegen § 242 BGB. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.
venire contra factum proprium
Venire contra factum proprium ist die Zuwiderhandlung gegen das eigene Vorverhalten. Dies verstößt gegen § 242 BGB und ist damit rechtsmissbräuchlich. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.