Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 242 BGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 242 BGB
- dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
- Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est besagt, dass derjenige, der eine Leistung verlangt, die er zugleich wieder herausgeben muss, rechtsmissbräuchlich handelt. Dies verstößt gegen § 242 BGB. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.
- venire contra factum proprium
- Venire contra factum proprium ist die Zuwiderhandlung gegen das eigene Vorverhalten. Dies verstößt gegen § 242 BGB und ist damit rechtsmissbräuchlich. Es stellt eine rechtshemmende Einwendung (peremptorische Einrede) dar.