Philipp Guttmann, LL. B.

rohe Misshandlung

Gesetz: § 225 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine rohe Misshandlung ist die Zufügung einer körperlichen Misshandlung aus gefühlloser Gesinnung.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 225 StGB