Philipp Guttmann, LL. B.

gemeine Gefahr

Gesetz: §§ 323c, 243 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden muss.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 323c, 243 StGB