Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 323c StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 323c StGB
gemeine Gefahr
Eine gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben für unbestimmt viele Personen oder erhebliche Sachwerte besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit dem Eintritt eines Schadens gerechnet werden muss.
Unglück
Ein Unglück ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht.