Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 935 BGB
Eine Definition und Erklärung zum § 935 BGB
- abhanden gekommen (Sache)
- Eine Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren geht (unfreiwilliger Besitzverlust). In diesem Falle ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 I BGB nicht möglich, sofern nicht die Ausnahme nach § 935 II BGB einschlägig ist.