Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 935 BGB

Eine Definition und Erklärung zum § 935 BGB
abhanden gekommen (Sache)
Eine Sache ist dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn der unmittelbare Besitz an der Sache ohne seinen Willen verloren geht (unfreiwilliger Besitzverlust). In diesem Falle ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 I BGB nicht möglich, sofern nicht die Ausnahme nach § 935 II BGB einschlägig ist.