Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 261 ZPO

2 Definitionen und Erklärungen zum § 261 ZPO
Rechts­hängigkeit
Die Rechtshängigkeit einer Streitsache wird durch die Erhebung der Klage (§ 261 I ZPO) oder, sofern es sich um einen Anspruch des laufenden Prozesses handelt, mit der Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung oder durch Zustellung des Schriftsatzes (§ 261 II ZPO) begründet. Ihre Wirkung wird in den §§ 261 III, 262 ZPO geregelt. Insbesondere kann die Streitsache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO).
sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit im Zivilprozessrecht regelt nach § 1 ZPO das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Demnach sind die Amtsgerichte (AG) zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) sowie unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig für Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum (§ 23 Nr. 2 a GVG), für Familiensachen (§ 23a I 1 Nr. 1 GVG) und in den sonstigen aufgeführten Fällen des § 23 Nr. 2 b GVG. Demgegenüber ist das Landgericht (LG) zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 5000 Euro (§ 71 I GVG). Unabhängig vom Streitwert ist es ausschließlich zuständig insbesondere für Amtshaftungsansprüche (§ 71 II Nr. 2 GVG) sowie für die sonstigen aufgeführten Fälle des § 71 II GVG. Eine nachträgliche Änderung einer bereits rechtshängigen Klage (Erhöhung oder Verringerung des Streitwerts) ändert die sachliche Zuständigkeit nicht (§ 261 III Nr. 2 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Klage.