Philipp Guttmann, LL. B.

Rechts­hängigkeit

Gesetz: §§ 261, 262 ZPO
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Definition und Erklärung

Die Rechtshängigkeit einer Streitsache wird durch die Erhebung der Klage (§ 261 I ZPO) oder, sofern es sich um einen Anspruch des laufenden Prozesses handelt, mit der Geltendmachung des Anspruchs in der mündlichen Verhandlung oder durch Zustellung des Schriftsatzes (§ 261 II ZPO) begründet. Ihre Wirkung wird in den §§ 261 III, 262 ZPO geregelt. Insbesondere kann die Streitsache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 261, 262 ZPO