Philipp Guttmann, LL. B.

Wohnung bei § 123

Gesetz: § 123 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Zu einer Wohnung gehören alle Räume, die einer oder mehreren Personen zum Aufenthalt dienen oder zur Benutzung freistehen. Siehe auch: Definition bei § 244 StGB

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 123 StGB