Philipp Guttmann, LL. B.

Wohnung bei § 244

Gesetz: § 244 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Zu einer Wohnung gehören alle Räume, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind), und die zumindest zeitweise im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen. Siehe auch: Definition bei § 123 StGB

Verweise