Philipp Guttmann, LL. B.
Wohnung bei § 244
Definition und Erklärung
Zu einer Wohnung gehören alle Räume, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind), und die zumindest zeitweise im Mittelpunkt des privaten Lebens stehen. Siehe auch: Definition bei § 123 StGB
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 244 StGB
- Diebstahl (§§ 242, 243, 244 StGB) [Lerndokument (.pdf)]