Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 274 StGB
Eine Definition und Erklärung zum § 274 StGB
- Urkunde
- Eine Urkunde ist eine dauerhafte, visuell wahrnehmbar verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller, von dem sie geistig zu stammen scheint, erkennen lässt (Garantiefunktion).